Bitte Fortbildungsnachweise nach § 15 FAO einreichen
Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet Fortbildungen in Höhe von mindestens 15 Zeitstunden absolvieren (§ 15 FAO). Die Erfüllung dieser Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen (§ 15 Abs. 5 S. 1 FAO).
Da jetzt wieder das Jahresende naht, möchten wir alle Mitglieder mit einem Fachanwaltstitel an die Fortbildungspflicht und an die Einreichung der Nachweise bei uns erinnern.
In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich auf den Beschluss der Kammerversammlung vom 15.4.2025 hin, wonach die Rechtsanwaltskammer für die erste Mahnung und jede weitere Mahnung zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen gem. § 15 FAO eine Gebühr in Höhe 25 € erhebt; die Mahnung soll erst verschickt werden, wenn die Fachanwältin / der Fachanwalt den vollständigen Nachweis nach einmaliger kostenfreier Erinnerung nicht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 3 GebührenO).
Da jetzt wieder das Jahresende naht, möchten wir alle Mitglieder mit einem Fachanwaltstitel an die Fortbildungspflicht und an die Einreichung der Nachweise bei uns erinnern.
In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich auf den Beschluss der Kammerversammlung vom 15.4.2025 hin, wonach die Rechtsanwaltskammer für die erste Mahnung und jede weitere Mahnung zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen gem. § 15 FAO eine Gebühr in Höhe 25 € erhebt; die Mahnung soll erst verschickt werden, wenn die Fachanwältin / der Fachanwalt den vollständigen Nachweis nach einmaliger kostenfreier Erinnerung nicht vorgelegt hat (§ 7 Abs. 3 GebührenO).