HANSEATISCHE RECHTSANWALTSKAMMER HAMBURG
Ausgabe 5/2025 vom 4. Dezember 2025

BGH: Formvorgaben für den Versand aus beA einer BAG

von Julia von Seltmann (BRAK)

Der BGH hat sich zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft geäußert.

Das Landgericht hatte zuvor eine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass die Berufung unzulässig sei, da sie nicht formgerecht begründet worden sei. Denn sie sei nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden. Notwendig sei, dass der in dem Schriftsatz als verantwortende Person genannte Rechtsanwalt auch der Absender der Nachricht sei. Diese Personenidentität der einfach signierenden Person und des Absenders der Nachricht sei erforderlich, im konkreten Fall aber nicht erkennbar.

Auf die Rechtsbeschwerde hob der BGH den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der BGH führte zur Begründung aus, dass eine einfache Signatur der Berufungsbegründung vorgelegen habe und die Berufungsbegründung auch wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei. Der Umstand, dass das Dokument von einem Rechtsanwalt einfach signiert worden sei, der sichere Übermittlungsweg ihn jedoch nicht als Absender ausweise, hindere als solcher eine wirksame
Übermittlung bei der Versendung über ein Gesellschaftspostfach nicht. 

Die Gesellschaft müsse sich notwendigerweise sowohl bei der Signatur als auch bei der Durchführung des Versands durch eine natürliche Person vertreten lassen. Dies sei im entschiedenen Fall ausweislich des vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises erfolgt. Der BGH äußerte sich weiterhin zu der bislang noch ungeklärten Rechtsfrage, ob im Falle der Bevollmächtigung einer Berufsausübungsgesellschaft und der Nutzung von deren Gesellschaftspostfach eine Identität zwischen dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft einfach signiert habe, und dem die Versendung vornehmenden Rechtsanwalt erforderlich sei. Diese Frage werde bislang unterschiedlich beurteilt und sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der BGH stellte fest, dass diese Frage in dem vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung bedürfe. Denn die Berufungsbegründung sei nachweislich von demjenigen für die prozessbevollmächtigte Gesellschaft vertretungsberechtigten Rechtsanwalt über das Gesellschaftspostfach versandt worden, der diesen Schriftsatz auch einfach signiert habe. Dennoch wies der BGH darauf hin, dass es naheliege, entsprechend der Rechtsprechung zum sicheren Übermittlungsweg bei der Nutzung eines Behördenpostfachs auch im Fall der Übermittlung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments für eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft über ein Gesellschaftspostfach grundsätzlich und anders als im Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten einfach signierenden Rechtsanwalt über dessen persönliches Postfach eine Identität zwischen dem einfach signierenden Rechtsanwalt und dem der den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden VHN-berechtigten Rechtsanwalt nicht als erforderlich anzusehen.

Bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, hatten BRAK und DAV aus Gründen äußerster Vorsicht empfohlen, beim Versand von Nachrichten aus dem Postfach einer Berufsausübungsgesellschaft stets eine qualifiziert elektronische Signatur eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts hinzuzufügen. Angesichts des nun vorliegenden Beschlusses des BGH hat die BRAK die Empfehlungen im beA-Anwenderportal überarbeitet und auf die Rechtsprechung hingewiesen. Den Artikel finden Sie hier.

BGH, Beschluss vom 16.9.2025 – VIII ZB 25/25